OLG München - Urteil vom 24.07.2015
10 U 4220/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2079/13

Beginn der Verjährung auf den Träger der Unfallversicherung übergegangener Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

OLG München, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 4220/14

DRsp Nr. 2015/14542

Beginn der Verjährung auf den Träger der Unfallversicherung übergegangener Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Weist das erstinstanzliche Gericht die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten, gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf den Träger der Unfallversicherung übergegangenen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall ab, so hat es den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist festzustellen und dabei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beklagte Partei in vollem Umfang für den Eintritt der Verjährung darlegungs- und beweispflichtig ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin, eingegangen am 06.11.2014, wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 08.10.2014 (Az. 33 O 2079/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche übergangsfähige Leistungen zu ersetzen, die sie in Zukunft gegenüber der Versicherten Monika F., geb. 22.11.1977, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.1997 auf der Staatsstraße 2084 zwischen S. und O. zu erbringen hat.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.