BGH - Urteil vom 03.06.1997
VI ZR 71/96
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1660
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Folgeschäden 1
DAR 1997, 395
DRsp I(147)329a
MDR 1997, 837
NJW-RR 1997, 1244
SP 1997, 351
VRS 94, 174
VersR 1997, 1111
WM 1997, 2187
ZIP 1997, 1796
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Beginn der Verjährung bei einer zunächst nicht vorhersehbaren Schadensfolge

BGH, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen VI ZR 71/96

DRsp Nr. 1997/5348

Beginn der Verjährung bei einer zunächst nicht vorhersehbaren Schadensfolge

»Ist eine Schadensfolge auch für Fachleute im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden nicht vorhersehbar, wächst die Kenntnis dieser Schadensfolge jedoch in den beteiligten Fachkreisen heran, dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt sich diese Kenntnis in den beteiligten Fachkreisen durchgesetzt hat, vielmehr ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Verletzte selbst von der Schadensfolge Kenntnis erlangt.«

Normenkette:

BGB § 852 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 14. Juli 1994 bei Gericht eingereichten und am 27. Juli 1994 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Auffahrunfall vom 7. Dezember 1985 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Erstbeklagte ist der Fahrer, die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des aufgefahrenen PKW. Zu den Unfallverletzungen des Klägers heißt es in einer Röntgenauswertung des Instituts für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin der Krankenanstalten K. vom 7. Dezember 1985:

"Auffahrunfall, HWS-Distorsion. Fraktur, Subluxation?

HWS in 2 Eb.: + Funktionsaufnahmen: