KG - Beschluss vom 17.06.2016
6 U 142/14
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; AVB § 1 Nr. 1 S. 1; AVB § 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 348/13

Begriff der akuten, unerwarteten Erkrankung im Sinne einer Reisekrankenversicherung

KG, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 6 U 142/14

DRsp Nr. 2017/5787

Begriff der akuten, unerwarteten Erkrankung im Sinne einer Reisekrankenversicherung

Eine "akute, unerwartete Erkrankung" im Sinne der Reisekrankenversicherung kann nicht festgestellt werden, wenn bei vorbestehender Grunderkrankung zwar eine akute Verschlechterung nach Einreise behauptet wird, die stationäre Operation jedoch planmäßig eine Woche nach dem Aufnahmegespräch stattgefunden hat, Notfallmaßnahmen nicht stattgefunden haben und nach erstinstanzlicher Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Auswertung der Krankenunterlagen die Operation zur Beseitigung der Grunderkrankung geführt hat, während Hinweise auf eine akute behandlungsbedürftige Verschlimmerung der Grunderkrankung nicht vorliegen; allein die Behauptung des Auftretens akuter Schmerzen nach der Einreise reicht für den Nachweis nicht aus.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; AVB § 1 Nr. 1 S. 1; AVB § 1 Nr. 2a;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Reisekrankenversicherung für Besucher der Bundesrepublik Deutschland wegen der medizinischen Heilbehandlung der versicherten Person.