OLG Köln - Beschluss vom 23.08.2005
83 Ss-OWi 19/05
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a ;
Fundstellen:
CR 2006, 406
DAR 2005, 695
NJW 2005, 3366
NStZ 2006, 248
NZV 2005, 547
VRS 109, 287
zfs 2005, 569
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.04.2005

Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 83 Ss-OWi 19/05

DRsp Nr. 2006/7571

Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

»Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO erfasst nicht das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen.«

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit "gemäß §§ 23 I 1a, 49 StVO " - gemeint: § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO - zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Durch Beschluss vom 18.08.2005 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

II. Die nach ihrer Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.