OLG Stuttgart - Urteil vom 31.03.2016
7 U 149/15
Normen:
VVG § 172;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 1181
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/11

Begriff der Berufsunfähigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2016 - Aktenzeichen 7 U 149/15

DRsp Nr. 2016/14858

Begriff der Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Versicherten diejenigen Tätigkeiten, die seine frühere Arbeitstätigkeit ausgemacht haben, aufgrund ihrer Komplexität sowie der körperlichen und geistigen Anforderungen nahezu nicht mehr möglich sind, und ihm ansonsten nur noch kleine frühere Tätigkeitsbereiche verbleiben, die noch ausgeübt werden können.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. August 2015 - 3 O 102/11 -

abgeändert

und in den Ziffern 1 und 2 - wie folgt - neu gefasst

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.610,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.785,86 Euro seit dem 2. Juni 2009 sowie aus weiteren jeweils 1.291,22 Euro zum 1. eines Monats, beginnend ab dem 1. Juli 2009 und letztmals ab dem 1. Februar 2011 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.067,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2011 zu bezahlen.

sowie in Ziffer 5 aufgehoben.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. V.