Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. August 2015 -
abgeändert
und in den Ziffern 1 und 2 - wie folgt - neu gefasst
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.610,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.785,86 Euro seit dem 2. Juni 2009 sowie aus weiteren jeweils 1.291,22 Euro zum 1. eines Monats, beginnend ab dem 1. Juli 2009 und letztmals ab dem 1. Februar 2011 zu bezahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.067,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2011 zu bezahlen.
sowie in Ziffer 5 aufgehoben.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage im Übrigen abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
III.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. V.
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