OLG Koblenz - Beschluss vom 27.07.2009
1 Ss 102/09
Normen:
StPO § 137 Abs. 1; StPO § 228 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 401
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 2040 Js 80552/07 7 Ns - 27.11.2008,

Begriff der genügenden Entschuldigung in § 329 Abs. 1 StPO; Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Verteidigerverhinderung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 102/09

DRsp Nr. 2010/17084

Begriff der "genügenden Entschuldigung" in § 329 Abs. 1 StPO; Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Verteidigerverhinderung

1. a) Der Begriff "genügende Entschuldigung" in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO darf nicht eng ausgelegt werden. b) Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. 2. a) Nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers seiner Wahl bedienen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen. Dieses aus der Verfassung abgeleitete Recht sichert seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. b) Zwar bestimmt § 228 Abs. 2 StPO für den Fall der nicht notwendigen Verteidigung, dass die Verhinderung des Verteidigers dem Angeklagten keinen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung gibt. Rechtsstaatliche Prinzipien setzen der Anwendung dieser Vorschrift jedoch Grenzen.