OLG Koblenz - Beschluss vom 20.09.2004
1 Ss 227/04
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1061
NStZ-RR 2005, 23
NZV 2005, 383

Begriff der groben Pflichtwidrigkeit bei Übersehen eines Verkehrszeichens; Anordnung eines Fahrverbots

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 227/04

DRsp Nr. 2005/13964

Begriff der groben Pflichtwidrigkeit bei Übersehen eines Verkehrszeichens; Anordnung eines Fahrverbots

»1. Grob pflichtwidrig handelt der Betroffene auch dann, wenn er schuldhaft nicht die in einer konkreten Verkehrssituation (Fahrbahnverengung, Baustellen- oder Kreuzungsbereich u.Ä.) gebotene erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt und deshalb ein Verkehrszeichen übersieht. Dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit "ausnutzt" (oder auch überschreitet), genügt dazu allein noch nicht (Abweichung von OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2003,123).2. Allerdings kann die Überschreitung der (gesetzlichen oder vom Betroffenen angenommenen) Höchstgeschwindigkeit Anlass für die Prüfung sein, ob das Übersehen des Verkehrszeichens auf Gleichgültigkeit beruht.3. Das Entfallen des Regelbeispiels (z.B. wegen Augenblicksversagens) schließt ein allein auf § 25 Abs. 1 S. 1 StVG gestütztes Fahrverbot nicht zwangsläufig aus. Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKatV bedarf es allerdings näherer Feststellungen und einer Gesamtabwägung. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht ist wie im Regelfall, ist ein Fahrverbot verhältnismäßig.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ; BKatV § 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: