Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Der Senat ist davon überzeugt, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.
Ziffern 2. und 3. bedürfen keiner näheren Begründung.
Zu Ziffer 1.:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt der überzeugenden und zutreffenden Bewertung durch das Landgericht. Die Ausführungen der Berufung vermögen demgegenüber keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen:
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