Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Grünanlagenverordnung der Stadt Karlsruhe vom 10.05.1994 i.d.F. vom 22.07.2003 (GrünAnVO) zu einer Geldbuße von EUR 40 verurteilt, weil er sein Kraftfahrzeug in einer öffentlichen Grünanlage geparkt habe. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat zur Fortbildung des Rechts (Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Befahrens in einer Polizeiverordnung) zugelassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 80 Abs.2 Nr. 1, 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004, BGBl. I, 2198 ff. 2204).
Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochten Urteils und zur Freisprechung des Betroffenen.
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