OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.11.2004
1 Ss 109/04
Normen:
OWiG § 14 ; PolizeiGBW § 18 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 105
VRS 108, 122
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Js 36650/03

Begriff des Befahrens von Rasenflächen und Anpflanzungen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 109/04

DRsp Nr. 2006/28297

Begriff des Befahrens von Rasenflächen und Anpflanzungen

»Das Tatbestandsmerkmal des Befahrens von Rasenflächen und Anpflanzungen in einer Polizeiverordnung liegt nur vor, wenn der Betroffene das Fahrzeug entweder selbst steuert oder als Halter für das Verhalten eines Dritten verantwortlich zeichnet.«

Normenkette:

OWiG § 14 ; PolizeiGBW § 18 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Grünanlagenverordnung der Stadt Karlsruhe vom 10.05.1994 i.d.F. vom 22.07.2003 (GrünAnVO) zu einer Geldbuße von EUR 40 verurteilt, weil er sein Kraftfahrzeug in einer öffentlichen Grünanlage geparkt habe. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat zur Fortbildung des Rechts (Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Befahrens in einer Polizeiverordnung) zugelassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 80 Abs.2 Nr. 1, 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004, BGBl. I, 2198 ff. 2204).

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochten Urteils und zur Freisprechung des Betroffenen.