OLG Köln - Urteil vom 30.01.2009
19 U 154/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 266/07

Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 19 U 154/07

DRsp Nr. 2010/8327

Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG

1. Begeht ein Motorradfahrer einen Fahrfehler, weil zuvor ein Pkw auf einer kurvenreichen Straße immer wieder zu dicht auf ihn aufgefahren ist, so handelt es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. Dabei liegt in dem wiederholten, bedrängenden, dichten Auffahren jedenfalls ein grober Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. 2. Kommt es durch stressbedingte Unaufmerksamkeit des Motorradfahrers zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so trifft den Motorradfahrer gegenüber dem Fahrer des ihn bedrängenden Pkw aus dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr ein Mitverursachungsanteil von 1/3.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 266/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 mit der Maßgabe gerechtfertigt, dass eine ggf. zu leistende Zahlung in Höhe von 10.000,- € an den W. e.V., zu Händen Herrn Rechtsanwalt Q., zu erfolgen hat. Im Umfang der Haftung dem Grunde nach bleibt den Beklagten vorbehalten, ihre gesamtschuldnerische Haftung auf den Nachlass ihres am 25.3.2004 verstorbenen Sohnes N. U. zu beschränken.