OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.2009
2 Ss-OWi 164/09
Normen:
StVO § 41 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 S. 5 lit. a;
Fundstellen:
NZV 2011, 150
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9613 Js 39106/08

Begriff des Durchgangsverkehrs im Sinne der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 164/09

DRsp Nr. 2010/540

Begriff des Durchgangsverkehrs im Sinne der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO

Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 Buchst. a StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 S. 5 lit. a;

Gründe:

I.