Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; Verletzung Dritter beim Anlegen eines Spanngurts; Schmerzensgeld für eine Augenverletzung durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 1 U 264/08
DRsp Nr. 2009/13691
Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; Verletzung Dritter beim Anlegen eines Spanngurts; Schmerzensgeld für eine Augenverletzung "durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden, der "durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i.S.d. §§ 10 Nr. 1, 10a Nr. 1 AKB entstanden ist.
8000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der beim Anlegen eines Spanngurtes am rechten Auge verletzt wurde, weshalb aufgrund der unfallbedingten Verletzung eine künstliche Linse eingesetzt werden musste. Komplikationsloser Heilverlauf; auf dem rechten Auge besteht auch beim Tragen einer Brille eine Einbuße der Sehkraft von 60 %.