SchlHOLG - Urteil vom 07.05.2009
16 U 143/08
Normen:
AKB § 5; AKB § 5a; BGB § 280; StGB § 123; ZPO § 91a; ZPO § 256 ZPO;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1332
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 80/08

Begriff des umfriedeten Abstellplatzes i.S. von § 5a AKB

SchlHOLG, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 16 U 143/08

DRsp Nr. 2009/21784

Begriff des umfriedeten Abstellplatzes i.S. von § 5a AKB

Die Voraussetzungen für einen umfriedeten Abstellplatz iSd § 5a AKB, der regelt, unter welchen Bedingungen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, außerhalb der Saison in der Ruheversicherung Versicherungsschutz in der Kasko- und in der Haftpflichtversicherung gewährt wird, sind erfüllt, wenn ein Wohnmobil außerhalb der Saison auf einem Privatparkplatz einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Art Bucht untergebracht ist, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einen Trafo-Kasten gebildet wird und zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.023,16 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.754,62 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB § 5; AKB § 5a; BGB § 280; StGB § 123; ZPO § 91a; ZPO § 256 ZPO;

Gründe:

I.