BayObLG - Beschluß vom 04.10.1999
2 St RR 177/99
Normen:
StGB § 142 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 142
DAR 2000, 79
NStZ-RR 2000, 140
NZV 2000, 133
VRS 98, 193
VerkMitt 2000, 19
VersR 2001, 598

Begriff des Unfallbeteiligten

BayObLG, Beschluß vom 04.10.1999 - Aktenzeichen 2 St RR 177/99

DRsp Nr. 2000/2923

Begriff des Unfallbeteiligten

»Ob ein zur Zeit des Unfalls am Unfallort Anwesender "Unfallbeteiligter" ist, bestimmt sich nach der aufgrund konkreter Umstände bestehenden Verdachtslage."Unfallbeteiligter" kann daher auch der Halter sein, selbst wenn nachträglich festgestellt wird, daß er nur Beifahrer war.«

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 5 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten am 14.6.1999 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig, erlegte ihm auf, an das THW N. in Raten einen Betrag von 2500 DM zu zahlen, und sprach ein Fahrverbot von 3 Monaten aus.

Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandete.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; sein Rechtsmittel wird daher als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht in. der Antragsschrift vom 8.9.1999 und im Hinblick auf die Erwiderung der Verteidiger vom 23.9.1999 ist zu bemerken:

Die Revision verkennt den Begriff des "Unfallbeteiligten".