A.
Die Kläger, die Erben des in der Zeit zwischen dem 26.5.2002 und 29.5.2002 verstorbenen Versicherungsnehmers, nehmen die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung, die der Versicherungsnehmer für einen PKW Porsche 911, amtl. Kennzeichen XXX, unter Einschluss der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hatte, auf Zahlung von 27.000 Euro in Anspruch.
In dem vorbezeichneten Zeitraum verstarb der Versicherungsnehmer durch Selbsttötung, indem dieser in der Garage seines Hausanwesens Abgase über einen Schlauch in das Innere des versicherten Fahrzeugs leitete,
Der Leichnam des Versicherungsnehmers wurde am 29.5.2002 gefunden.
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