OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2004
2 Ss OWi 349/04
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 07.01.2004

Begründung der Verfahrensrüge bei unentschuldigter Säumnis im Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 349/04

DRsp Nr. 2004/10702

Begründung der Verfahrensrüge bei unentschuldigter Säumnis im Ordnungswidrigkeitenverfahren

»Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 § 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Recklinghausen vom 9. Mai 2003 wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 100 EURO verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Recklinghausen ist der Betroffene am 7. Januar 2004 nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses Verwerfungsurteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Januar 2004 hat er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist inzwischen rechtskräftig abgelehnt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.