BayObLG - Beschluss vom 25.09.2019
202 ObOWi 1845/19
Normen:
OWiG § 80a Abs. 1;

Begründungserfordernisse im Beschlussverfahren gleich wie im BußgeldurteilPflicht zur Benennung von Vorahndungen im Beschlussverfahren

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1845/19

DRsp Nr. 2021/14155

Begründungserfordernisse im Beschlussverfahren gleich wie im Bußgeldurteil Pflicht zur Benennung von Vorahndungen im Beschlussverfahren

1. Für die Begründung einer im Beschlussverfahren erlassenen Entscheidung gelten gemäß § 72 Abs. 4 und Abs. 5 OWiG die an ein Bußgeldurteil zu stellenden Anforderungen auch mit Blick auf die Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße und für die Nebenfolgen grundsätzlich ungeschmälert (st.Rspr.; u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 09.05.2019 - 4 RBs 144/19 ; KG, Beschl. v. 16.01.2019 - 122 Ss 146/18 und OLG Bamberg, Beschl. v. 27.11.2018 - 2 Ss OWi 1359/18, jew. bei juris).2. In den Beschlussgründen darf daher auf eine aussagekräftige und vollständige Mitteilung der verkehrsrechtlich relevanten und im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusserlasses nach § 72 OWiG noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen mit Angaben zum jeweiligen Rechtskrafteintritt sowie zu den Tatzeiten und den erkannten Rechtsfolgen nicht verzichtet werden.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 1;

Gründe

I.