I.
Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Landesbehörde verpflichtet ist, die Klägerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung (bis 1. Januar 1999: medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle - MPU-Stelle) anzuerkennen.
Die Klägerin (eine 1986 gegründete privatwirtschaftliche Kapitalgesellschaft) führt bundesweit - überwiegend mit eigenen Untersuchungsfahrzeugen und Röntgenbussen - arbeitsmedizinische Untersuchungen bei gewerblichen Unternehmen, Gesundheitsämtern, Krankenhäusern, Katastrophenschutzeinrichtungen und Feuerwehren durch. Daneben wurde sie im Land H. 1991 als
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