OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.02.1999
A 1 S 123/98
Normen:
FeV §§ 16 Abs. 2, 66 Abs. 2 ; FeV Anlage 14; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 282
NZV 1999, 267
ZfS 1999, 363

OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.02.1999 (A 1 S 123/98) - DRsp Nr. 1999/10063

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen A 1 S 123/98

DRsp Nr. 1999/10063

1. Die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die bei der Entscheidung über die amtliche Anerkennung vorgenommene Bedürfnisprüfung berührt zwar nur die Berufsausübung, beeinflußt aber den Wettbewerb und greift daher sowohl nach den wirtschaftlichen Folgen als auch nach den rechtlichen Voraussetzungen intensiv in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. 2. § 16 Abs. 2 Satz 2 FeV ist nichtig, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene konkrete Bedürfnisprüfung nach der Wesentlichkeitstheorie nicht in einer Rechtsverordnung normiert werden darf. 3. § 66 Abs. 2 Satz 2 FeV ist darüber hinaus auch deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die dort vorgesehene konkrete Bedürfnisprüfung unverhältnismäßig stark in die Freiheit der Berufsausübung eingreift. 4. Gegen die Gültigkeit des § 66 Abs. 2 Satz 1 FeV beziehen keine Bedenken. Dieser läßt sich auf eine gesetzliche Ermächtigung zurückführen, die ihrerseits den an sie zu stellenden Gültigkeitsanforderungen genügt und ist i.V. m. Anlage 14 mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Normenkette:

FeV §§ 16 Abs. 2, 66 Abs. 2 ; FeV Anlage 14; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1999, 282
NZV 1999, 267
ZfS 1999, 363