OLG Celle - Urteil vom 24.02.1999
13 U (Kart) 162/98
Normen:
GWB § 25 § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1999, 340
Vorinstanzen:
LG Hannover - 21 O 146/96 Kart.,

Behinderung eines Autovermieters durch die Regulierungspraxis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

OLG Celle, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen 13 U (Kart) 162/98

DRsp Nr. 2004/7922

Behinderung eines Autovermieters durch die Regulierungspraxis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

Kartellrechtliche Ansprüche eines Autovermieters gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der Regulierungspraxis von Unfallersatzwagen bestehen bereits deshalb nicht, weil der Autovermieter auf andere Geschäftssegmente, etwa die anderweitige Vermietung von Pkw, ausweichen kann.

Normenkette:

GWB § 25 § 26 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Norden und Westen Deutschlands Kraftfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet. Der Beklagte ist einer der größeren Versicherer Deutschlands im Kraftfahrzeughaftpflichtbereich.

Die Klägerin verlangt Änderungen des Regulierungsverhaltens des Beklagten bei der Erstattung von Unfallersatzwagenkosten an Geschädigte, die vom Beklagten grundsätzlich auf der Basis eines von ihm erstellten Preistableaus bezahlt werden.