OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2009
1 Ws 7/09
Normen:
StPO § 81a;
Fundstellen:
BerlAnwBl 2009, 182
NJW 2009, 1287
NJW-Spezial 2009, 185
NStZ 2009, 408
NZV 2010, 310
SVR 2009, 312
StRR 2009, 82
VRA 2009, 83
VRR 2009, 83

Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Anordnung einer Blutprobe durch einen Polizeibeamten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 7/09

DRsp Nr. 2009/24725

Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Anordnung einer Blutprobe durch einen Polizeibeamten

Will sich der Angeklagte u.a. damit verteidigen, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe, ist die Sach- und Rechtslage schwierig und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Beschwerde Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bestellt ( § 140 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StPO § 81a;

Gründe

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Strafkammervorsitzenden vom 17. Dezember 2008 ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht durch § 305 StPO ausgeschlossen, da sie in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht.