OLG Köln - Beschluss vom 02.07.2004
8 W 14/04
Normen:
ZPO § 121 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 106
NJW-RR 2004, 1550
NZV 2005, 376
OLGReport-Köln 2004, 375
VRS 107, 271
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 54/04

Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Gesamtschuldnerhaftung im Verkehrsunfallprozess

OLG Köln, Beschluss vom 02.07.2004 - Aktenzeichen 8 W 14/04

DRsp Nr. 2004/14117

Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Gesamtschuldnerhaftung im Verkehrsunfallprozess

1. Ein bedürftiger Beklagter, der im Verkehrsunfallprozess als Gesamtschuldner mit einem oder mehreren nicht bedürftigen Beklagten in Anspruch genommen wird, kann in der Regel nicht die Beiordnung eines nur ihn vertretenden eigenen Anwalts im Wege der Prozesskostenhilfe verlangen. Etwas anderes gilt nur im Falle einer für die jeweilige Rechtsverteidigung bzw. -verfolgung beachtlichen Interessenkollision zwischen dem Bedürftigen und mindestens einem der anderen Beklagten.2. Eine ausnahmsweise beachtliche Interessenkollision in diesem Sinne liegt jedoch noch nicht dann vor, wenn zwischen dem bedürftigen und einem weiteren Beklagten eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung schwebt, die ihren Grund nicht in dem im Zivilprozess streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen hat.3. Auch der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehen gegen die bedürftige Partei ein Strafverfahren eingeleitet wurde, gebietet nicht ohne weiteres die Beiordnung eines eigenen Anwalts im Zivilprozess.

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Gründe: