OLG Köln - Grundurteil vom 11.05.1999
9 U 14/98
Normen:
AKB § 7; VVG § 6;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 92/97

Belehrung in der Schadensanzeige

OLG Köln, Grundurteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 9 U 14/98

DRsp Nr. 2000/3405

Belehrung in der Schadensanzeige

Die Belehrung in einem Schadenanzeigeformular"Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadensanzeige vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind und weiß, daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können.trifft die Voraussetzungen des § 6 VVG nicht. Etwaige falsche Angaben des Versicherungsnehmers führen deswegen nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Normenkette:

AKB § 7; VVG § 6;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger macht gegen sie Ansprüche auf Leistung aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Kfz-Vollkaskoversicherung geltend mit der Behauptung, das versicherte Fahrzeug sei am 02.10.1996 gestohlen worden.