KG - Urteil vom 26.02.2004
12 U 276/02
Normen:
BGB § 249, § 823 Abs. 1, § 840, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
KGReport 2005, 495
VRS 108, 176
ZfS 2005, 182
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 569/01

Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer haushaltsbezogenen MdE von 20 v. H.,keine Anerkennung eines Haushaltsführungsschadens - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Haushaltsführungsschaden

KG, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 12 U 276/02

DRsp Nr. 2005/4686

Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer haushaltsbezogenen MdE von 20 v. H.,keine Anerkennung eines Haushaltsführungsschadens - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Haushaltsführungsschaden

1. Bei einer auf Haushaltstätigkeiten bezogenen MdE von nur 20% scheidet ein Haushaltsführungsschaden regelmäßig aus. 2. Dies gilt auch dann, wenn die haushaltsbezogene MdE für einzelne Tätigkeiten bei 25% oder 30%, für andere aber nur bei 15%, 10% oder 0% liegt und es dem Geschädigten im Rahmen von § 254 BGB zumutbar ist, seinen gemeinsam mit seiner Ehefrau geführten Haushalt so zu organisieren, dass er die Tätigkeiten übernimmt, zu denen er - trotz seiner Verletzung - noch in der Lage ist.

3. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer Humeruskopfluxationsfraktur an der rechten Schulter sowie diverser Prellungen mit einer MdE von 20 % auf Dauer. 20 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte).

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juli 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 569/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249, § 823 Abs. 1, § 840, § 847 Abs. 1;