BGH - Urteil vom 14.01.1997
VI ZR 366/95
Normen:
BGB § 252 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 493
BGHR BGB § 252 S. 2 Verdienstausfall 4
DAR 1997, 153
DB 1997, 1077
DRsp I(147)326a-b
ES Kfz-Schaden L-1/59
MDR 1997, 347
NJW 1997, 937
NZV 1997, 222
SP 1997, 157
VRS 93, 87
VersR 1997, 366
ZfS 1997, 131
r+s 1997, 158
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Bemessung des Verdienstausfallschadens bei einem jungen Menschen; Maßgeblichkeit der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung

BGH, Urteil vom 14.01.1997 - Aktenzeichen VI ZR 366/95

DRsp Nr. 1997/2615

Bemessung des Verdienstausfallschadens bei einem jungen Menschen; Maßgeblichkeit der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung

»a) Bei der nach § 252 Satz 2 BGB anzustellenden Prognose ist nicht allein auf die im Unfallzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen. Maßgebend ist vielmehr auch die wahrscheinliche künftige Entwicklung. b) Bei einem jugendlichen Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen und ohne Einkünfte bleiben werde.«

Normenkette:

BGB § 252 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 7. August 1981, den er als Motorradfahrer im Alter von fast 20 Jahren erlitt, schwer verletzt. Er ist seitdem querschnittsgelähmt.