OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2015
1 RBs 109/15
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; GG Art. 102 Abs. 3; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 431 OWi 75/14

Benutzung eines In-Ohr-Headsets unterfällt nicht der Bußgeldvorschrift über die Benutzung eines Mobiltelefons

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 1 RBs 109/15

DRsp Nr. 2017/138

Benutzung eines In-Ohr-Headsets unterfällt nicht der Bußgeldvorschrift über die Benutzung eines Mobiltelefons

Die Benutzung eines In-Ohr-Headsets verstößt nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO. Die Benutzung eines In-Ohr-Headsets ist nicht mit dem Halten oder Aufnehmen eines Mobiltelefons oder eines Hörers eines Autotelefons vergleichbar, weil das In-Ohr-Headset nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf besitzt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; GG Art. 102 Abs. 3; StVG § 24;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung des Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt.

Es hat festgestellt: