OLG München - Beschluss vom 10.06.2015
25 U 945/15
Normen:
VVG § 6; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2016, 318
r+s 2015, 554
Vorinstanzen:
LG München II, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4019/14

Beratungspflichten des Versicherers

OLG München, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 25 U 945/15

DRsp Nr. 2015/13701

Beratungspflichten des Versicherers

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass bezüglich mitversicherter Kinder die Möglichkeit besteht, diese zum Ausbildungstarif zu versichern.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.02.2015, Az. 10 O 4019/14 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 6; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt. Die von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.

1. Mit der Berufung nicht angegriffen wird die Auffassung des Landgerichts, es sei unstreitig, dass sich die Kinder Ch und D zu ihrem 25. Lebensjahr in Ausbildung bzw. Studium befunden haben.