OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2015
20 U 100/15
Normen:
VVG § 6; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
VersR 2015, 1550
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 196/14

Beratungspflichten eines Versicherungsvermittlers hinsichtlich einer erst später in Kraft tretenden Belastung der Beiträge einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 100/15

DRsp Nr. 2015/20799

Beratungspflichten eines Versicherungsvermittlers hinsichtlich einer erst später in Kraft tretenden Belastung der Beiträge einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung

Bei Abschluss einer Direktversicherung im Rahmen einer betrieblichen Alterssicherung vor Inkrafttreten des Gesetztes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 bestand keine Beratungspflicht des Vermittlers im Hinblick auf die Beitragspflicht der in Form einer Kapitalleistung versprochenen Versicherungsleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, wenn diese Beitragspflicht (Änderung von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V) erst Jahre später in Kraft trat und bei Beantragung des Versicherungschutzes noch nicht absehbar war.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 6; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.