I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Kurze Begründung für die überwiegende Bestätigung und geringfügige Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß 540 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO
Die vorliegende Entscheidung ergeht gemäß § 526 Abs. 1 ZPO aufgrund des Senatsbeschlusses vom 02. Oktober 2003 durch den Einzelrichter.
Die Berufung ist zulässig und in geringem Umfang auch begründet, überwiegend jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich und allerdings noch ein restlicher Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 109,16 Euro zu:
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