BGH - Urteil vom 11.01.1994
VI ZR 143/93
Normen:
BGB §§ 249, 842 ; SGB IV §§ 8, 104, 109 ;
Fundstellen:
BGHR SGB IV § 104 Haushaltshilfe 1
DAR 1994, 198
DB 1994, 2286
DRsp I(123)383b
ES Kfz-Schaden L-1/42
MDR 1994, 253
NJW 1994, 851
VersR 1994, 355
ZIP 1994, 552
r+s 1994, 139
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Berechnung des Verdienstausfalls bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen

BGH, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen VI ZR 143/93

DRsp Nr. 1994/1150

Berechnung des Verdienstausfalls bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen

»Dem Anspruch einer in mehreren Privathaushalten als Putzhilfe beschäftigten Verletzten auf Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls kann der Schädiger nicht entgegenhalten, daß ihre einzelnen, i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB IV "geringfügigen" Beschäftigungen, die zusammen aber die Grenze der "Geringfügigkeit" überschreiten und daher sozialversicherungspflichtig sind, der Einzugsstelle nicht gemeldet worden sind.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 842 ; SGB IV §§ 8, 104, 109 ;

Tatbestand:

Die damals 57-jährige Klägerin wurde, als sie am 2. September 1990 in G. die Straße überquerte, von dem Beklagten mit seinem Triathlonfahrrad angefahren. An diesem Tag fand in G. ein Weinfest statt; es herrschte in dem Ort ein reger Publikumsverkehr.

Die Klägerin erlitt durch die Kollision zahlreiche Verletzungen, derentwegen sie bis zum 31. Januar 1991 ihrer Tätigkeit als Putzhilfe in drei Haushalten nicht nachging. Aus diesen Beschäftigungsverhältnissen, die jeweils den Geringfügigkeitsvoraussetzungen des § 8 SGB IV entsprachen, erzielte die Klägerin Einnahmen in Höhe von 50 DM, 60 DM und 75 DM wöchentlich.