BGH - Beschluß vom 23.07.1997
IV ZB 8/97
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 77
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Berechnung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender; Verfügung von Vorfristen

BGH, Beschluß vom 23.07.1997 - Aktenzeichen IV ZB 8/97

DRsp Nr. 1997/6301

Berechnung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender; Verfügung von Vorfristen

Ein der vertretenen Partei zuzurechnendes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts liegt vor, wenn bei der Berechnung von Berufungsbegründungsfristen nicht durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß das mutmaßliche Ende der Frist bei oder alsbald nach Einlegung der Berufung notiert und eine sog. Vorfrist notiert wird, die bewirken soll, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;

Gründe: