OLG Brandenburg - Urteil vom 21.06.2017
(1) 53 Ss 55/17 (37/17)
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Cs 239/16
LG Potsdam, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ns 78/16

Berechtigung eines Inhabers einer polnischen Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz in Deutschland

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen (1) 53 Ss 55/17 (37/17)

DRsp Nr. 2024/4209

Berechtigung eines Inhabers einer polnischen Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz in Deutschland

Die Berechtigung zur Führung eines Kraftfahrzeugs im Inland gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 FeV gilt nicht uneingeschränkt. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV besteht aufgrund einer im Ausland erworbenen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis eine Fahrberechtigung u. a. dann nicht im Inland, wenn diese vorläufig oder rechtzeitig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde; ferner, wenn eine bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis vorliegt oder die Fahrerlaubnis nur aus dem Grunde nicht entzogen worden ist, da zwischenzeitlich ein Verzicht der Fahrerlaubnisinhaber vorliegt. Eine Wohnsitznahme im EU- oder EWR- Ausland kann als sog. "Scheinwohnsitz" als missbräuchlich zu qualifizieren sein, mit der Folge der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.