Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 1. August 1983, bei dem er verletzt wurde, auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung eines Verdienstausfallschadens hat der Kläger, der zur Zeit des Unfalls arbeitslos war, vorgetragen, er habe zum 15. August 1983 eine Stelle als Dachdeckergehilfe antreten sollen, was wegen der bei de Unfall erlittenen Verletzungen nicht möglich gewesen sei.
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