BGH - Urteil vom 02.04.1991
VI ZR 179/90
Normen:
BGB § 249, § 823, § 842 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 842 Erwerbsschaden 1
DAR 1991, 260
DRsp I(123)355b
ES Kfz-Schaden L-1/36
MDR 1991, 602
NJW 1991, 2422
VRS 81, 252
VersR 1991, 703
Vorinstanzen:
Hamm,

Berücksichtigung unfallbedingter Erwerbslosigkeit auch nach Wiederherstellung der Gesundheit

BGH, Urteil vom 02.04.1991 - Aktenzeichen VI ZR 179/90

DRsp Nr. 1992/695

Berücksichtigung unfallbedingter Erwerbslosigkeit auch nach Wiederherstellung der Gesundheit

»Ein unfallbedingter Erwerbsschaden ist nicht stets schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist. Schadensersatz wegen Verdienstausfalls kann vielmehr auch nach Beendigung der Arbeitsunfägigkeit gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall findet.«

Normenkette:

BGB § 249, § 823, § 842 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 1. August 1983, bei dem er verletzt wurde, auf Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung eines Verdienstausfallschadens hat der Kläger, der zur Zeit des Unfalls arbeitslos war, vorgetragen, er habe zum 15. August 1983 eine Stelle als Dachdeckergehilfe antreten sollen, was wegen der bei de Unfall erlittenen Verletzungen nicht möglich gewesen sei.