BGH - Urteil vom 24.09.1985
VI ZR 65/84
Normen:
BGB § 249, § 842 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 50
DRsp I(123)301c-d
MDR 1986, 218
NJW 1986, 245
VRS 69, 401
VersR 1986, 162
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Heidelberg,

Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

BGH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen VI ZR 65/84

DRsp Nr. 1992/4160

Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Berechnung des Erwerbsschadens

»Erhält ein Geschädigter aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt, so ist die Steuervergünstigung im Wege der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 842 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde am 4. Dezember 1969 von dem beklagten Arzt operiert. Infolge eines Narkosezwischenfalls erlitt sie eine schwere Hirnschädigung. In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht H. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über die von seinem Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen hinaus alles weiteren Schaden aus diesem Narkosezwischenfall zu ersetzten.

Die Klägerin erhält inzwischen Erwerbsunfähigkeitsrenten von der Bundesversicherungsanstalt in Berlin und der caisse primaire in Toulouse.