OLG Thüringen - Beschluss vom 29.10.2010
1 Ss Bs 45/10 (287)
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; OWiG § 31 Abs. 3 S. 1; OWiG § 47 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 5; StPO § 100h Abs. 1 Nr. 1; StPO § 100h Abs. 2 S. 2; StPO § 100h Abs. 3; StVG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 992 Js 202445/09

Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen bei Zulassungsrechtsbeschwerde; Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch von Tat- und Identkameras aufgezeichneten Videosequenzen

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 1 Ss Bs 45/10 (287)

DRsp Nr. 2011/3164

Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen bei Zulassungsrechtsbeschwerde; Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch von Tat- und Identkameras aufgezeichneten Videosequenzen

1. Aus § 80 Abs. 5 OWiG folgt, dass für die Fälle der zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde eine beschränkte Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen besteht; umgekehrt sind in den Fällen der nicht zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde Verfahrenshindernisse ohne Beschränkung zu berücksichtigen. 2. Die Verwertung von Videobeweisen, die Verkehrsverstöße belegen und mittels einer Messanlage, die mit einer Vorselektion durch einen Videoanalyseprozess arbeitet, festgestellt werden, ist im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbedenklich, weil eine Selektionskamera keine individuellen Merkmale des Fahrzeugs registriert, sondern lediglich dessen Bewegung im Verkehrsfluss beobachtet und rechnerisch auswertet. 3. Für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch von Tat- und Identkameras aufgezeichneten Videosequenzen bilden §§ 46 Abs. 1 OWiG, 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO die gesetzliche Grundlage.

Der Beschluss des Amtsgerichts Arnstadt vom 15.04.2010 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.