OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.04.2010
4 Ss 1584/09
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 7;
Fundstellen:
DAR 2010, 403
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Js 8196/09

Berücksichtigungsfähigkeit von Voreintragungen im Verkehrszentralregister

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 4 Ss 1584/09

DRsp Nr. 2010/17656

Berücksichtigungsfähigkeit von Voreintragungen im Verkehrszentralregister

Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister unterliegen einem Verwertungsverbot, wenn zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 23. September 2009 im Rechtsfolgenausspruch

a u f g e h o b e n .

2. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der

Geldbuße von 160,-- €

verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

3. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

4. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse ein und er selbst zwei Drittel.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 6; StVG § 29 Abs. 7;

Gründe: