OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.2016
III-1 RVs 93/16
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NZV 2017, 98
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 16.06.2016

Beruhen der konkreten Gefährdung auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bei Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen III-1 RVs 93/16

DRsp Nr. 2017/2525

Beruhen der konkreten Gefährdung auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bei Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung

Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr erfordert Ausführungen zu der verwirklichten Schuldform. Allein die Höhe der Blutalkoholkonzentration kann die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht begründen. Eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung erfordert Ausführungen zu der konkreten Gefährdung, die eingetreten ist und die zudem auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beruhen muss.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe