Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Der Kläger hat binnen 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des seinerzeit gezahlten Kaufpreises aus den §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2, 435 BGB.
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