OLG Köln - Beschluss vom 16.03.2010
22 U 176/09
Normen:
BGB § 435;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 252/09

Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 22 U 176/09

DRsp Nr. 2010/13021

Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

Eine nach § 94 StPO oder einer vergleichbaren Vorschrift des ausländischen Rechts angeordnete Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs führt nicht zum Entstehen eines Rechtsmangels. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Beschlagnahme (etwa gem. §§ 111b u. c StPO) den Verfall oder die Einziehung des Fahrzeugs zur Folge haben kann.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 252/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger hat binnen 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme.

Normenkette:

BGB § 435;

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des seinerzeit gezahlten Kaufpreises aus den §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2, 435 BGB.

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