KG - Beschluss vom 27.07.2009
12 U 155/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 138
NZV 2010, 300
VRS 118, 69
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 261/06

Bestimmung des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 155/08

DRsp Nr. 2010/3299

Bestimmung des Restwerts eines beschädigten Fahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Der Geschädigte muss sich nicht an einem vom Versicherer über das Internet recherchiertem Angebot eines Restwerthändlers festhalten lassen, der außerhalb des dem Geschädigten allgemein zugänglichen regionalen Marktes ansässig ist. b) Der Geschädigte muss sich auch nicht auf eine Restwertangabe seines eigenen Sachverständigen verweisen lassen, solange der gegnerische Haftpflichtversicherer noch nicht seine Regulierungsbereitschaft erklärt hat, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Restwert zwischenzeitlich verringert. 2. 250 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall leicht verletzt wurde.

Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.