Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht Kiel.
Die "Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Kiel" hat gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 SGB III erlassen. Dagegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Kiel hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Nürnberg verwiesen. Das Amtsgericht Nürnberg hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Vorgang dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel (Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig) und Nürnberg (Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg) gemäß § 14 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht Kiel zuständig.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|