VGH Bayern - Urteil vom 13.12.2016
14 N 14.2400
Normen:
BNatSchG § 1 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG § 1 Abs. 4 Nr. 2; BNatSchG a.F. § 15 Abs. 1 Nr. 2; BNatSchG § 20 Abs. 2; BNatSchG § 26 Abs. 1 Nr. 1-3; BNatSchG § 40 Abs. 1; BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 14 Abs. 3 S. 2; GG Art. 103 Abs. 2; BayWaldG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayWaldG Art. 16 Abs. 4; BayWaldG Art. 17 Abs. 1; LStVG Art. 51 Abs. 3 S. 1; LandschaftsschutzgebietsVO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 14-15; StVO § 35; BauGB § 7 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1;

Betonung der Eigenart der Landschaft durch den typischen Charakter und Gestalt; Bestehen eines Landschaftsschutzgebietes aus mehreren voneinander getrennten Teilgebieten unterschiedlicher Größe; Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen durch die Naturschutzbehörde; Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kfz auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen

VGH Bayern, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 14 N 14.2400

DRsp Nr. 2017/12969

Betonung der "Eigenart der Landschaft" durch den typischen Charakter und Gestalt; Bestehen eines Landschaftsschutzgebietes aus mehreren voneinander getrennten Teilgebieten unterschiedlicher Größe; Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen durch die Naturschutzbehörde; Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kfz auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen

1. Die "Eigenart der Landschaft" i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG betont ihren typischen Charakter und ihre Gestalt; ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von "Schönheit" spielen hierbei keine entscheidende Rolle.2. Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch aus mehreren voneinander getrennten Teilgebieten unterschiedlicher Größe bestehen, wenn die einzelnen Teilgebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden sind.