OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2004
1 U 97/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 147/00

Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 1 U 97/03

DRsp Nr. 2004/13961

Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall

1. Bei einem Auffahrunfall spricht im Regelfall der Beweis des ersten Anscheins, das der Auffahrende entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. 2. Grundvoraussetzung für den Beweis eines Verschuldens nach Anscheinsregeln ist indes die Darlegung und der Beweis eines typischen, nach der Lebenserfahrung den Rückschluss auf ein Verschulden zulassenden Geschehensablaufs durch denjenigen, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft. 3. Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen erforderliche Typizität setzt grundsätzlich eine Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas andereres gilt allerdings dann, wenn der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung einer typischen Auffahrsituation ist es unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; PflVG § 3 Nr. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.