OLG Hamm - Urteil vom 15.10.1999
20 U 78/99
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 155
SP 2000, 139
ZfS 2000, 208
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 267/98

Beweis des Versicherungsfalls bei Unglaubwürdigkeit eines Zeugen

OLG Hamm, Urteil vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 20 U 78/99

DRsp Nr. 2000/10042

Beweis des Versicherungsfalls bei Unglaubwürdigkeit eines Zeugen

»Bei einem unglaubwürdigen Zeugen besteht für den glaubwürdigen Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Versicherungsfall durch eigene Angaben zu beweisen.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug VW Golf Kombi, Erstzulassung am 12.09.1995, in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am Nachmittag des 28.09.1997 auf einem Parkplatz vor dem Hotel A in N Slowakei abgestellt. Am nächsten Morgen gegen 8.30 Uhr sei das Fahrzeug am Abstellort nicht mehr auffindbar gewesen.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Prämienverzug nach § 39 VVG sowie Anzeige- und Aufklärungsobliegenheitsverletzung.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Entschädigung eines Wiederbeschaffungswertes von 26.360,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1998 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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