OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2020
16 B 241/20
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; LZG NRW § 5 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1214/19

Beweis einer ordnungsgemäßen (Ersatz-) Zustellung der Ermahnung und Verwarnung hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis bei Eintragung von acht Punkten im Verkehrszentralregister

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 16 B 241/20

DRsp Nr. 2020/6250

Beweis einer ordnungsgemäßen (Ersatz-) Zustellung der Ermahnung und Verwarnung hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis bei Eintragung von acht Punkten im Verkehrszentralregister

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; LZG NRW § 5 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2019, die auf die Eintragung von acht Punkten im FahreignungsBewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) gestützt ist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.