BGH - Urteil vom 17.04.1997
I ZR 251/94
Normen:
CMR Art. 9 Abs. 1; VVG § 62 Abs. 2, § 6 ;
Fundstellen:
DRsp II(216)129-3a
MDR 1998, 170
NJW-RR 1998, 32
VRS 94, 95
VersR 1998, 79
WM 1998, 177
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Beweiskraft eines ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten CMR-Frachtbriefs; Haftung des Transportunternehmers

BGH, Urteil vom 17.04.1997 - Aktenzeichen I ZR 251/94

DRsp Nr. 1997/9013

Beweiskraft eines ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten CMR-Frachtbriefs; Haftung des Transportunternehmers

»1. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter CMR-Frachtbrief erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR den widerleglichen Beweis für Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Transportgutes und führt insoweit zur Beweislastumkehr. Einen nur von einer Partei unterschriebenen CMR-Frachtbrief kann der Beweiswert einer allgemeinen Urkunde nach dem jeweils anwendbaren Prozeßrecht zukommen. Auf der Grundlage deutschen Prozeßrechts führt dies im Rahmen von § 286 Abs. 2 ZPO zur Anwendung des § 416 ZPO. 2. a) Der bei einem Transportunternehmen angestellte Fahrer ist in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht Repräsentant des Frachtführers oder Spediteurs. b) Zur Frage des grob fahrlässigen Auswahl- und Überwachungsverschuldens eines Frachtführers hinsichtlich eines für eine Beförderung in Oberitalien eingesetzten Lkw-Fahrers.«

Normenkette:

CMR Art. 9 Abs. 1; VVG § 62 Abs. 2, § 6 ;

Tatbestand: