OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.02.2004
4 U 411/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 278 § 280 Abs. 1 § 281 Abs. 1 § 633 Abs. 1 § 634 Nr. 2 § 634 Nr. 3 § 634 Nr. 4 § 637 Abs. 1 § 638 Abs. 1 Satz 1 § 638 Abs. 4 Satz 1 § 640 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; ZPO § 416, $ 444 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 368/02

Beweislast und Beweisvereitelung bei Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Autoreparatur

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 4 U 411/03

DRsp Nr. 2004/7459

Beweislast und Beweisvereitelung bei Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Autoreparatur

1. Die Beweislast für das Vorliegen eines Werkmangels trägt der Besteller.2. Bis zur Abnahme des Werks sowie im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder bei einem Vorbehalt gemäß § 640 Abs. 2 BGB hat der Werkunternehmer zu beweisen, dass er die Werkleistung mangelfrei und vollständig erbracht hat; ist eine Abnahme ohne einen Vorbehalt gemäß § 640 Abs. 2 BGB erfolgt, trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass ein Werkmangel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vorliegt.3. Ein Anscheinsbeweis ergibt sich nicht daraus, dass zwischen der Reparatur und dem Auftreten eines Lagerschadens nur ca. 3 Monate vergangen sind und der Besteller mit dem Fahrzeug nur ca. 6.000 km gefahren ist; einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht.4.Sofern die nicht beweisbelastete Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung vorwerfbar unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet oder ansonsten deren Benutzung verhindert, ist eine Beweisvereitelung gegeben; eine solche Beweisvereitelung liegt etwa dann vor, wenn ein von einem Sachverständigen zu prüfendes Objekt beseitigt wird.

Normenkette: