OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.10.2009
2 SsBs 149/09
Normen:
StPO § 81a;
Fundstellen:
DAR 2009, 713
NJW 2009, 3591
NZV 2010, 101
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 03.07.2009

Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Umgehung des Richtervorbehalts aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 2 SsBs 149/09

DRsp Nr. 2009/23780

Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Umgehung des Richtervorbehalts aufgrund einer allgemeinen Dienstanweisung

Es führt zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn Polizeibeamte die generelle Befugnis erteilt worden ist, bei der Entnahme von Blutproben gem. § 81a StPO auf die Einschaltung eines Richters zu verzichten.

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 03.07.2009 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO § 81a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 StVG, 24 a Abs. 2 und 3 StVO zu einer Geldbuße von 250,00 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen.