OLG Celle - Beschluss vom 15.09.2009
322 SsBs 197/09
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 334
NZV 2010, 417
StV 2010, 14
VRS 117, 294
Vorinstanzen:
AG Syke, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 406 Js 38696/08

Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme unter Umgehung des Richtervorbehalts

OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 322 SsBs 197/09

DRsp Nr. 2009/23115

Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme unter Umgehung des Richtervorbehalts

Zur Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO angeordneten Blutprobe.

1. Die fehlerhafte Annahme von Gefahr im Verzug und die damit einhergehende Umgehung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte führen zu einem Beweiserhebungsverbot. 2. Nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt indes zwangsläufig auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Für den Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO bedeutete dies in der Vergangenheit, dass ein Beweisverwertungsverbot nur dann anzunehmen war, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen und der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wurde oder wenn die Rechtslage bei Anordnung der Maßnahme in gleichwertiger Weise verkannt worden war. 3. Infolge der nunmehr in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein geklärten Rechtslage und der im Einklang damit ergangenen Entscheidungen müssten jedenfalls künftige Anordnungen von Blutentnahmen ohne den Versuch, fernmündlich eine richterliche und nachrangig staatsanwaltschaftliche Entscheidung zu erlangen, nicht nur zu einem Beweiserhebungs-, sondern auch zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Tenor: