OLG Celle - Beschluss vom 16.06.2009
311 SsBs 49/09
Normen:
BtMG § 1; StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2009, 463
StV 2009, 518
VRS 117, 99
zfs 2009, 530

Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 311 SsBs 49/09

DRsp Nr. 2009/14790

Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug gestützten Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

1. Zu den Darstellungsanforderungen der Verfahrensrüge, ein Polizeibeamter habe eine Blutprobenentnahme nach § 81a StPO angeordnet und dabei Gefahr im Verzug zu Unrecht angenommen. 2. Beruht die Annahme von Gefahr von Verzug auf einer evident fehlerhaften Beurteilung, führt die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot.

Tenor:

1) Die Sache wird auf den Senat übertragen.

2) Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.

3) Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

4) Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Normenkette:

BtMG § 1; StPO § 81a Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Zugleich hat es ein Fahrverbot von einem Monat unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG festgesetzt.