OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.11.2009
Ss Bs 186/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 5; OWiG § 80 a Abs. 3; StVO § 4 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 32
DÖV 2010, 284
StV 2010, 232
VRS 118, 13
VersR 2010, 407
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 25.08.2009

Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch nicht anlassbezogene Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen Ss Bs 186/09

DRsp Nr. 2009/26429

Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch nicht anlassbezogene Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen

1. a) Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoaufzeichnungsanlagen ist, jedenfalls wenn sie unter den vorliegend anzutreffenden Bedingungen erfolgt, mit einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden; denn die Aufzeichnung des Bildmaterials führt zur technischen Fixierung der beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug beabsichtigt und technisch möglich ist. b) Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt.